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KFW – Befristete Ausnahmeregelungen anlässlich der Flutkatastrophe 2021 für Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 261/262/263, 461/463

KfW Förderprogramme

Im Juli 2021 hat die Flutkatastrophe in verschiedenen Regionen in Deutschland schwere Schäden verursacht. Um den von der Flutkatastrophe Betroffenen beim Wiederaufbau zu helfen, werden ergänzend zum Aufbauhilfegesetz 2021 Sonderregelungen bei der Beantragung einer Förderung aus der BEG gewährt. Diese gelten für alle Antragsteller, deren Gebäude aufgrund des Hochwassers / Starkregens beschädigt bzw. zerstört wurden. Um als betroffene Gebäude gelten zu können, müssen diese in Gebieten liegen, die von den zuständigen Behörden der Länder bzw. Kommunen als betroffene Gebiete der Flutkatastrophe vom Juli 2021 anerkannt und dokumentiert sind. Nähere Informationen zur räumlichen Abgrenzung dieser Gebiete werden auf den Internetseiten zur BEG bereitgestellen, sobald sie verfügbar sind.

Worum geht es bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Mit der BEG werden energetische Einzelmaßnahmen sowie energetische Komplettsanierungen und energieeffiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden gefördert, die einen höheren energetischen Standard gegenüber dem Ursprungszustand des beschädigten bzw. zerstörten Gebäudes aufweisen. Hierdurch sollen Investitionen im Rahmen des Wiederaufbaus gefördert werden, welche in Einklang mit den Klimazielen der Bundesregierung stehen.

Hilfeleistungen für die Opfer der Flutkatastrophe 2021

Abweichend zu den BEG-Förderrichtlinien Einzelmaßnahmen (EM), Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG) gelten für Betroffene der Flutkatastrophe vom Juli 2021 befristet bis zum 30. Juni 2023 folgende Ausnahmeregelungen:

  1. Vorhabensbeginn
    Betroffene können bereits vor Antragstellung bei der KfW mit den Baumaßnahmen vor Ort beginnen. Diese Ausnahme gilt für alle Fälle, bei denen der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen bzw. Baubeginn ab dem 12. Juli 2021 erfolgt ist. Eine Antragstellung bei der KfW muss bis spätestens zum 30. Juni 2023 (Antragseingang bei der KfW) erfolgen.
  2. Regelung für Verschlechterungsverbot in EBS
    Neue Investitionen in Gebäude, bei denen frühere Investitionen bereits mit den BEG-Vorgänger-programmen Energieeffizient Bauen und Sanieren (EBS) gefördert wurden, können im Rahmen der BEG gefördert werden. Eine anteilige Rückforderung der gewährten EBS-Förderung für frühere Investitionen erfolgt nicht, wenn Fristen (z.B. zur Mindestnutzungsdauer) nicht eingehalten wurden.
  3. Kumulierungsgrenzen
    Mit der BEG können die Sanierungs- bzw. Wiederaufbaukosten gefördert werden, die darauf beruhen, dass statt des bisherigen Standards ein höherer energetischer Standard erreicht wird. Hierbei gelten folgende Regelungen zur Förderquote:
    Eine Kumulierung der BEG-Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln zur Bekämpfung der Flut-schäden und für den Wiederaufbau von Gebäuden ist bis zur Einhaltung einer Förderquote von insgesamt 80 Prozent (in Härtefällen von maximal 100 Prozent der förderfähigen Kosten) der im Rahmen der BEG förderfähigen Kosten möglich. Bei Überschreitung des Grenzwertes wird die BEG-Förderung ggfs. bis zur Einhaltung dieser Schwelle gekürzt. Nähere Informationen zu Härtefallregelungen werden wir bekannt geben, sobald Einzelheiten dazu feststehen.
    Beispiel:

      • Wenn die Wiederherstellungskosten eines beschädigten Gebäudes zum bisherigen (ggf. ungedämmten) Status quo durch Wiedererrichtung von (Außen-)Mauern, Fenstern, Türen, Ersetzung der bisherigen Heizungsanlagen etc. 100.000 Euro kosten, werden im Regelfall 80 Prozent der Wiedererrichtungskosten, d. h. 80.000 Euro, über Hilfen auf der Basis des Aufbauhilfegesetzes 2021 kompensiert.
      • Falls bei der Wiedererrichtung statt des bisherigen Status quos ein höherer energetischer Standard erreicht wird (z. B. durch Dämmung des gesamten Hauses, Einbau einer EE-Heizungsanlage und eine Lüftungsanlage mit Wärmetauscher etc.) und die Kosten auf insgesamt 150.000 Euro steigen, können in Kumulation mit der Hilfen auf der Grundlage des Aufbauhilfegesetzes 2021 und der BEG maximal 80 Prozent von 150.000 Euro, d. h. im Ergebnis bis zu 120.000 Euro Förderung gewährt werden.
        In diesem Beispiel besteht für eine Förderung durch die BEG, über die Schadenskompensation der Fluthilfe hinaus, die Möglichkeit bis zu 40.000 Euro Förderung zusätzlich zur Fluthilfe zu gewähren (120.000 Euro – 80.000 Euro Fluthilfe). Sollte die BEG-Förderung einen Tilgungszuschuss bzw. Zuschuss von über 40.000 Euro vorsehen (z.B. bei Sanierung zu einem EH 55 EE beträgt der Tilgungszuschuss/Zuschuss 45 Prozent von 150.000 Euro), muss die Förderung dann auf max. 40.000 Euro gekürzt werden.
  4. Nachweise
    Die Hausbank hat sich bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung davon zu überzeugen und in den Kreditunterlagen zu dokumentieren, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Betroffenen im Sinne des Aufbauhilfegesetzes 2021 handelt. Die KfW behält sich eine Überprüfung im Rahmen von Stichproben vor. Die mit der Antragstellung verbundenen Angaben für die dargelegten Ausnahmen können so erfolgen, als ob die geltenden allgemeinen BEG-Richtlinien eingehalten werden. Alle weiteren Regelungen der BEG-Richtlinien EM, WG und NWG bleiben von den Ausnahmeregelungen unberührt.

Mehr Informationen können hier abgerufen werden:
www.kfw.de/inlandsfoerderung/KfW-Hochwasser-Hilfe/

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Quelle: KfW-Bank

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