Mit einer Vorsorgevollmacht wird festgelegt, dass eine von Ihnen bestimmte Person Ihre Angelegenheiten wahrnehmen kann, wenn Sie es selbst nicht können. Es ist für jeden Erwachsenen sinnvoll, eine solche Vollmacht zu erteilen. Denn man kann jederzeit davon betroffen sein kann, wenn man beispielsweise Opfer eines Unfalls geworden ist und aufgrund eines Komas zumindest vorübergehend keine eigenen Entscheidungen treffen kann. Normalerweise ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig. Sie kann dann eine Vollmacht erstellen und kann auch mit einer Vollmacht als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter bestimmt werden.
Vorsorgevollmacht – Warum sie so wichtig ist
Eine Vorsorgevollmacht ist so wichtig wie ein Personalausweis zur persönlichen Legitimation, denn damit bestimmen Sie eine Vertrauensperson, welche für Sie Entscheidungen vornehmen darf, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Dies kann beispielsweise durch eine schwere Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit der Fall sein. Denn laut Gesetzgebung darf niemand automatisch für Sie Entscheidungen treffen – auch nicht die nächsten Angehörigen wie Ehepartner, Kinder oder Eltern.
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird im Notfall durch das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuerin oder ein gesetzlicher Betreuer bestimmt, die oder der für Sie entscheiden muss. Dies kann ein naher Angehöriger oder eine nahe Angehörige sein, in bestimmten Fällen werden aber auch Berufsbetreuer oder Berufsbetreuerinnen eingesetzt . Ein möglicher Nachteil einer gesetzlichen Betreuung ist, dass der oder die Betreuer stets vom Betreuungsgericht kontrolliert wird. Das ist dann wünschenswert, wenn eine fremde Person oder ein entfernter Verwandter oder eine entfernte Verwandte die Betreuung übernehmen. Eine nahe Vertrauenspersonen dadurch jedoch stark eingeschränkt.
Auch einfache Entscheidungen können dann viel Zeit und Nerven kosten.
- Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, für Sie in Ihrem Sinne zu handeln
- Sie können selbstbestimmt festlegen, wer für Sie handelt und den Rahmen der Befugnisse selbst wählen. Dadurch kann im Normalfall vermieden werden, dass Sie unter Betreuung gestellt werden.
- Sie entlasten die Angehörigen und stellen sicher, dass sie in Notsituationen handlungsfähig bleiben und wichtige Entscheidungen für Sie treffen dürfen.
1 Was gilt es bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten
Bei einer Vorsorgevollmacht sind folgende Punkte wichtig:
- Bei einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bestimmt, die für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie dies selbst nicht mehr können
- Entgegen der weitverbreiteten Annahme sind die nächsten Angehörigen nicht automatisch oder nur eingeschränkt bevollmächtigt, für Sie zu entscheiden, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sind
- Eine Vorsorgevollmacht muss immer schriftlich (im Original mit der eigenhändigen Unterschrift des Vollmachtgebers oder in beglaubigter Kopie) vorliegen
- Eine Beurkundung durch einen Notar oder Notarin ist nur in bestimmten Fällen zwingend notwendig (z. B. für Immobiliengeschäfte).
- Damit die Vollmacht berücksichtigt werden kann, sollte dieses Vorsorgedokument an einem leicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden, sowie Angehörige entsprechend informiert.
2 Eine rechtsgültige Vorsorgevollmacht erstellen
Grundsätzlich ist es nicht schwer oder aufwendig eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Es sollten allerdings einige Formalitäten beachtet werden. Denn wenn ein Notfall eintritt, ist das immer sowohl für Sie als auch für die Angehörigen eine Belastungsprobe. Indem Sie bereits vorher in einer Vorsorgevollmacht die eigenen Wünsche notieren und die Zuständigkeiten geklärt werden, entlasten Sie ihre Angehörigen. Damit Ihre Vorsorgevollmacht auch im Streitfall Beachtung findet, gilt es allerdings ein paar Grundregeln zu folgen.
3 Wer kann bevollmächtigt werden
Rein rechtlich betrachtet kann jede geschäftsfähige, natürliche Person ab sechs Jahren bevollmächtigt werden. In der Praxis ist es allerdings sinnvoll, dafür Personen ab 16 Jahren auszuwählen. Denn es sollte beachtet werden, dass die Bevollmächtigten in den festgelegten Angelegenheiten alle wichtigen Entscheidungen für Sie treffen dürfen. Deshalb sollten diese Personen sorgfältig auswählt werden.
Häufig werden Familienmitglieder – Ehepartner, Eltern oder Kinder – als Bevollmächtigte ausgewählt. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist jedoch kein Muss. Es können auch Freunde oder andere Personen des Vertrauens als Bevollmächtigte einsetzt werden.
Wenn man keine nahen Vertrauenspersonen hat, aber zum Beispiel entferntere Freunde, Nachbarn oder Bekannte, bietet sich vielleicht eher eine Betreuungsverfügung an. Denn in einer Betreuungsverfügung wird jemand vorgeschlagen, der im Notfall vom Betreuungsgericht berufen und kontrolliert wird. Die Handlungsfähigkeit des Betreuers ist stark beschränkt, sodass auch jemand ausgewählt werden kann, dem man nicht bedingungslos vertraut.
4 Welche Form sollte eine Vorsorgevollmacht haben
Die Bevollmächtigten müssen die Vorsorgevollmacht in der Praxis schriftlich im unterschriebenen Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Neben der Unterschrift des Vollmachtgebers wird empfohlen, die Vollmacht auch vom Bevollmächtigten gegenzeichnen zu lassen, um zu belegen, dass der Bevollmächtigte die Ausübung der Vollmacht auch wahrnehmen möchte. Hieran ist er aber nicht gebunden.
Soll der Bevollmächtigte mit der Vollmacht auch nach einem Tod handeln dürfen, muss diese als sogenannte „transmortale Vollmacht“ gestaltet werden. Dazu genügt der Hinweis, dass diese über den Tod hinaus bis zur Erteilung eines Erbscheins gültig sein soll. Das ist insbesondere dann relevant, wenn die Bestattungskosten aus dem vorhandenen Vermögen getragen werden sollen. Denn die Bestattung findet nämlich normalerweise wesentlich früher statt, als die Testamentseröffnung. Weitere Informationen zur transmortalen Vollmacht sind im Bereich „Gratis-Insider-Infos – für mehr Netto bei gleichem Brutto zu finden.
Folgende Punkte sollten in einer Vorsorgevollmacht unbedingt enthalten sein:
- Name, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers
- Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie ggf. Kontaktdaten des Bevollmächtigten
- Umfang der Handlungsvollmacht
- Ort und Datum
- Unterschrift vom Vollmachtgeber und Bevollmächtigten
5 Was ist der Unterschied zwischen Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht
Die Begriffe „Generalvollmacht“ und „Vorsorgevollmacht“ werden oftmals synonym verwendet. In der Praxis bezeichnen diese aber unterschiedliche Formen von Vollmachten. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um das gleiche Dokument, nämlich eine Vollmacht, aber die Intention der verfassenden Person unterscheidet sich erheblich.
Wenn man von einer Vorsorgevollmacht spricht, wird von einem Dokument ausgegangen, welches erst dann in Kraft treten soll, wenn man nicht mehr selbst handlungsfähig sind, wie beispielsweise durch Alter, Krankheit oder einen Unfall. In der Vorsorgevollmacht wird eine oder mehrere Vertrauenspersonen bestimmt, die im Notfall in verschiedenen Angelegenheiten ihre Person vertritt.
Mit einer Generalvollmacht wird eher eine Regelung für Zeiten vorgenommen, in denen man als Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Dies wäre beispielsweise dann, wenn man sich vom Bevollmächtigten bei Geschäften oder Alltagsangelegenheiten vertreten lassen möchte, während man selbst abwesend ist.
6 Was wird in einer Vorsorgevollmacht geregelt
Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine oder werden mehrere Vertrauenspersonen bestimmt, die gegenüber Dritten z. B. Privatpersonen, Unternehmen, Ämtern, Behörden oder medizinischem Personal die Vertretung übernehmen oder Entscheidungen für Sie treffen. Durch eine Vorsorgevollmacht wird einem ausgewählten Vertrauenspersonenkreis somit die Befugnis gegen, im Notfall für Sie in ihrem Sinne zu handeln. Der Geltungsbereich der Vorsorgevollmacht kann dabei von ihnen selbst bestimmt werden. Dadurch können Sie sich in allen oder nur in einzelnen Angelegenheiten vertreten lassen, wie beispielsweise:
- Gesundheit und Pflege, z. B. zur Durchsetzung Ihres in der Patientenverfügung festgelegten Willens, etwa in Bezug auf Behandlungsmethoden, Reanimation und Organspende
- Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, z. B. Kündigung Ihrer Wohnung, Umzug in eine Pflegeeinrichtung, Abschließen eines neuen Mietvertrags
- Vertretung bei Behörden, z. B. KFZ-Zulassungsstelle, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
- Vertretung vor Gericht, z. B. bei Gerichtsverhandlungen
- Vermögensfragen, z. B. Verwaltung des Vermögens und Durchführung hierfür erforderlicher Rechtshandlungen und -geschäfte
- Post- und Fernmeldeverkehr, z. B. Entgegennahme und Lesen von Post, E-Mails, Kündigung von Telekommunikationsverträgen wie Mobilfunk-Verträge
7 Was wird in einer Generalvollmacht geregelt
Mit einer Generalvollmacht kann der Bevollmächtigte in allen persönlichen und geschäftlichen Belangen ihre Person vertreten. Deshalb sollte man eine Generalvollmacht aufgrund des großen Handlungsspielraums nur Personen aushändigen, denen man uneingeschränkt vertraut. Sie können den Handlungsspielraum jedoch nach Belieben einschränken und den Geltungsbereich, sowie die Geltungsdauer begrenzen Die Generalvollmacht wird häufig von Ehepaaren eingesetzt, welche sich beispielsweise bei Finanzangelegenheiten gegenseitig vertreten.
Höchstpersönliche Angelegenheiten wie die Erstellung eines Testaments, Eheschließung, Scheidung oder Stimmrecht bei Wahlen sind nicht übertragbar und daher niemals in einer Vollmacht enthalten.
Sofern mit der Generalvollmacht auch Immobiliengeschäfte möglich sein sollen, muss die Vollmacht zudem weitere formale Voraussetzungen erfüllen. Dann muss sie notariell oder öffentlich beglaubigt sein, z. B. durch eine Betreuungsbehörde.
8 Das Notvertretungsrecht für Ehegatten
Für Eheleute sieht es seit Anfang 2023 bei gesundheitlichen Fragen etwas anders aus. Für Ehegatten erlaubt das Notvertretungsrecht, dass diese im Notfall gesundheitliche Entscheidungen treffen können, ohne das eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Das Notvertretungsrecht ist allerdings nur für sechs Monate anwendbar und bezieht sich ausschließlich auf gesundheitliche Aspekte. Andere Bereiche, wie beispielsweise Bankgeschäfte oder Beantragung von Versicherungsleistungen können durch den Ehegatten nicht vorgenommen werden.
Deshalb sollte trotz dieser Regelung nicht auf aussagekräftige Vorsorgedokumente verzichten werden. Denn nur mit einer Vorsorgevollmacht können die eigenen Wünsche und Vorstellungen zum Ausdruck gebracht werden. Durch die richtige gesetzliche Regelung wird eine große Last von den Angehörigen – insbesondere vom Ehepartner genommen.
9 Vorteile einer Beratung und Beglaubigung
Der Gang zum Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder zum Notar oder Notarin ist natürlich immer mit höheren Kosten verbunden. Wenn Sie sich allerdings unsicher sind, welche Regelungen Sie für den Notfall treffen sollen, kann der Rat einer Anwältin oder eines Anwalts sowie Notarin oder Notars helfen – und am Ende Kosten sparen. Auch dann, wenn es um die Verwaltung großer Vermögen geht oder Sie familiäre Konflikte befürchten, sollten Sie sich beraten lassen.
Ein Notar oder eine Notarin kann Ihre Vorsorgevollmacht auch beglaubigen und hinterlegen – oder das Dokument selbst erstellen, verlesen und Ihnen zur Unterschrift vorlegen. In diesem Fall spricht man von „Beurkundung“. Eine Beglaubigung oder Beurkundung ist prinzipiell optional. Allerdings schafft eine beglaubigte Unterschrift in der Regel eine höhere Akzeptanz bei Behörden und kann den Bevollmächtigten einige Diskussionen ersparen.
Generell gilt: Die notariell beurkundete Vollmacht stellt die von Dritten am meisten akzeptierte Form der Vollmacht dar und ist die sicherste Lösung, wenn Sie befürchten, dass es Streit um die Echtheit des Dokuments geben könnte. Neben dem Gang zum Notar oder zur Notarin besteht aber auch die Möglichkeit, Ihre Unterschrift kostengünstig bei den Betreuungsbehörden für zehn Euro öffentlich beglaubigen zu lassen.
In manchen Fällen ist es darüber hinaus zwingend erforderlich, eine Vorsorgevollmacht beglaubigen oder beurkunden zu lassen:
- Wenn der oder die Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte für Sie tätigen soll, ist mindestens eine Beglaubigung notwendig. Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass hierfür die Beglaubigung der Unterschrift durch eine Betreuungsbehörde ausreicht – ganz sicher gehen Sie aber mit einer notariellen Beglaubigung oder Beurkundung.
- Dasselbe gilt, wenn der oder die Bevollmächtigte in Ihrem Namen ein Erbe ausschlagen oder Firmenanteile verkaufen können soll. Wenn Sie eine solche Situation aber realistisch erwarten, könnte eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.
- Für den Abschluss von Darlehensverträgen muss die Vollmacht laut Gesetz entweder bereits alle Details des abzuschließenden Kredits (die sogenannten „Kreditkautelen“) enthalten oder sogar notariell beglaubigt sein.