Vorsorgevollmacht – Darauf sollte geachtet werden

Prioritäten setzenMit einer Vorsorgevollmacht wird festgelegt, dass eine von Ihnen bestimmte Person Ihre Angelegenheiten wahrnehmen kann, wenn Sie es selbst nicht können. Es ist für jeden Erwachsenen sinnvoll, eine solche Vollmacht zu erteilen. Denn man kann jederzeit davon betroffen sein kann, wenn man beispielsweise Opfer eines Unfalls geworden ist und aufgrund eines Komas zumindest vorübergehend keine eigenen Entscheidungen treffen kann. Normalerweise ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig. Sie kann dann eine Vollmacht erstellen und kann auch mit einer Vollmacht als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter bestimmt werden.

Vorsorgevollmacht – Warum sie so wichtig ist

Eine Vorsorgevollmacht ist so wichtig wie ein Personalausweis zur persönlichen Legitimation, denn damit bestimmen Sie eine Vertrauensperson, welche für Sie Entscheidungen vornehmen darf, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Dies kann beispielsweise durch eine schwere Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit der Fall sein. Denn laut Gesetzgebung darf niemand automatisch für Sie Entscheidungen treffen – auch nicht die nächsten Angehörigen wie Ehepartner, Kinder oder Eltern.

Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird im Notfall durch das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuerin oder ein gesetzlicher Betreuer bestimmt, die oder der für Sie entscheiden muss. Dies kann ein naher Angehöriger oder eine nahe Angehörige sein, in bestimmten Fällen werden aber auch Berufsbetreuer oder Berufsbetreuerinnen eingesetzt . Ein möglicher Nachteil einer gesetzlichen Betreuung ist, dass der oder die Betreuer stets vom Betreuungsgericht kontrolliert wird. Das ist dann wünschenswert, wenn eine fremde Person oder ein entfernter Verwandter oder eine entfernte Verwandte die Betreuung übernehmen. Eine nahe Vertrauenspersonen dadurch jedoch stark eingeschränkt.

Auch einfache Entscheidungen können dann viel Zeit und Nerven kosten.

  • Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, für Sie in Ihrem Sinne zu handeln
  • Sie können selbstbestimmt festlegen, wer für Sie handelt und den Rahmen der Befugnisse selbst wählen. Dadurch kann im Normalfall vermieden werden, dass Sie unter Betreuung gestellt werden.
  • Sie entlasten die Angehörigen und stellen sicher, dass sie in Notsituationen handlungsfähig bleiben und wichtige Entscheidungen für Sie treffen dürfen.

Vorsorgevollmacht – Was ist wichtig

1 Was gilt es bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten
2 Eine rechts­gültige Vorsorge­vollmacht erstellen
3 Wer kann bevollmächtigt werden
4 Welche Form sollte eine Vorsorge­vollmacht haben
5 Vorteile einer Beratung und Beglaubigung
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1 Was gilt es bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten

Bei einer Vorsorgevollmacht sind folgende Punkte wichtig:

  • Bei einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bestimmt, die für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie dies selbst nicht mehr können
  • Entgegen der weitverbreiteten Annahme sind die nächsten Angehörigen nicht automatisch oder nur eingeschränkt bevollmächtigt, für Sie zu entscheiden, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sind
  • Eine Vorsorgevollmacht muss immer schriftlich (im Original mit der eigenhändigen Unterschrift des Vollmachtgebers oder in beglaubigter Kopie) vorliegen
  • Eine Beurkundung durch einen Notar oder Notarin ist nur in bestimmten Fällen zwingend notwendig (z. B. für Immobiliengeschäfte).
  • Damit die Vollmacht berücksichtigt werden kann, sollte dieses Vorsorgedokument an einem leicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden, sowie Angehörige entsprechend informiert.

2 Eine rechts­gültige Vorsorge­vollmacht erstellen

Grundsätzlich ist es nicht schwer oder aufwendig eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Es sollten allerdings einige Formalitäten beachtet werden. Denn wenn ein Notfall eintritt, ist das immer sowohl für Sie als auch für die Angehörigen eine Belastungsprobe. Indem Sie bereits vorher in einer Vorsorgevollmacht die eigenen Wünsche notieren und die Zuständigkeiten geklärt werden, entlasten Sie ihre Angehörigen. Damit Ihre Vorsorgevollmacht auch im Streitfall Beachtung findet, gilt es allerdings ein paar Grundregeln zu folgen.

3 Wer kann bevollmächtigt werden

Rein rechtlich betrachtet kann jede geschäftsfähige, natürliche Person ab sechs Jahren bevollmächtigt werden. In der Praxis ist es allerdings sinnvoll, dafür Personen ab 16 Jahren auszuwählen. Denn es sollte beachtet werden, dass die Bevollmächtigten in den festgelegten Angelegenheiten alle wichtigen Entscheidungen für Sie treffen dürfen. Deshalb sollten diese Personen sorgfältig auswählt werden.

Häufig werden Familienmitglieder – Ehepartner, Eltern oder Kinder – als Bevollmächtigte ausgewählt. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist jedoch kein Muss. Es können auch Freunde oder andere Personen des Vertrauens als Bevollmächtigte einsetzt werden.

Wenn man keine nahen Vertrauenspersonen hat, aber zum Beispiel entferntere Freunde, Nachbarn oder Bekannte, bietet sich vielleicht eher eine Betreuungsverfügung an. Denn in einer Betreuungsverfügung wird jemand vorgeschlagen, der im Notfall vom Betreuungsgericht berufen und kontrolliert wird. Die Handlungsfähigkeit des Betreuers ist stark beschränkt, sodass auch jemand ausgewählt werden kann, dem man nicht bedingungslos vertraut.

4 Welche Form sollte eine Vorsorge­vollmacht haben

Die Bevollmächtigten müssen die Vorsorgevollmacht in der Praxis schriftlich im unterschriebenen Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Neben der Unterschrift des Vollmachtgebers wird empfohlen, die Vollmacht auch vom Bevollmächtigten gegenzeichnen zu lassen, um zu belegen, dass der Bevollmächtigte die Ausübung der Vollmacht auch wahrnehmen möchte. Hieran ist er aber nicht gebunden.

Soll der Bevollmächtigte mit der Vollmacht auch nach einem Tod handeln dürfen, muss diese als sogenannte „transmortale Vollmacht“ gestaltet werden. Dazu genügt der Hinweis, dass diese über den Tod hinaus bis zur Erteilung eines Erbscheins gültig sein soll. Das ist insbesondere dann relevant, wenn die Bestattungskosten aus dem vorhandenen Vermögen getragen werden sollen. Denn die Bestattung findet nämlich normalerweise wesentlich früher statt, als die Testamentseröffnung. Weitere Informationen zur transmortalen Vollmacht sind im Bereich „Gratis-Insider-Infos – für mehr Netto bei gleichem Brutto zu finden.

Folgende Punkte sollten in einer Vorsorgevollmacht unbedingt enthalten sein:

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers
  • Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie ggf. Kontaktdaten des Bevollmächtigten
  • Umfang der Handlungsvollmacht
  • Ort und Datum
  • Unterschrift vom Vollmachtgeber und Bevollmächtigten

5 Vorteile einer Beratung und Beglaubigung 

Der Gang zum Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder zum Notar oder Notarin ist natürlich immer mit höheren Kosten verbunden. Wenn Sie sich allerdings unsicher sind, welche Regelungen Sie für den Notfall treffen sollen, kann der Rat einer Anwältin oder eines Anwalts sowie Notarin oder Notars helfen – und am Ende Kosten sparen. Auch dann, wenn es um die Verwaltung großer Vermögen geht oder Sie familiäre Konflikte befürchten, sollten Sie sich beraten lassen.

Ein Notar oder eine Notarin kann Ihre Vorsorgevollmacht auch beglaubigen und hinterlegen – oder das Dokument selbst erstellen, verlesen und Ihnen zur Unterschrift vorlegen. In diesem Fall spricht man von „Beurkundung“. Eine Beglaubigung oder Beurkundung ist prinzipiell optional. Allerdings schafft eine beglaubigte Unterschrift in der Regel eine höhere Akzeptanz bei Behörden und kann den Bevollmächtigten einige Diskussionen ersparen.

Generell gilt: Die notariell beurkundete Vollmacht stellt die von Dritten am meisten akzeptierte Form der Vollmacht dar und ist die sicherste Lösung, wenn Sie befürchten, dass es Streit um die Echtheit des Dokuments geben könnte. Neben dem Gang zum Notar oder zur Notarin besteht aber auch die Möglichkeit, Ihre Unterschrift kostengünstig bei den Betreuungsbehörden für zehn Euro öffentlich beglaubigen zu lassen.

In manchen Fällen ist es darüber hinaus zwingend erforderlich, eine Vorsorgevollmacht beglaubigen oder beurkunden zu lassen:

  • Wenn der oder die Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte für Sie tätigen soll, ist mindestens eine Beglaubigung notwendig. Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass hierfür die Beglaubigung der Unterschrift durch eine Betreuungsbehörde ausreicht – ganz sicher gehen Sie aber mit einer notariellen Beglaubigung oder Beurkundung.
  • Dasselbe gilt, wenn der oder die Bevollmächtigte in Ihrem Namen ein Erbe ausschlagen oder Firmenanteile verkaufen können soll. Wenn Sie eine solche Situation aber realistisch erwarten, könnte eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.
  • Für den Abschluss von Darlehensverträgen muss die Vollmacht laut Gesetz entweder bereits alle Details des abzuschließenden Kredits (die sogenannten „Kreditkautelen“) enthalten oder sogar notariell beglaubigt sein.