Rentenversicherung-Lexikon – Fachbegriffe rund ums Thema Rentenversicherung

Sie verstehen einen Fachbegriff rund ums Thema Rentenversicherung nicht

Hier im Rentenversicherungslexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um die Rentenversicherung – von A wie Abfindung bis Z wie Zahlungspflichtiger. Durch Anklicken des Anfangsbuchstabens gelangen Sie zu den alphabetisch sortierten Begriffen.

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Abfindung
Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Sofern es sich jedoch um die Abgeltung vertraglicher Ansprüche handelt, die bis zum Zeitpunkt der Auflösung erlangt wurden, oder um Ausgleichszahlungen wegen Verringerung der Arbeitszeit, der Umsetzung in einen anderen Betriebsteil oder auf einen schlechter bezahlten bzw. geringer qualifizierten Arbeitsplatz oder wegen Rückführung auf die tarifliche Einstufung bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, unterliegen diese der Beitragspflicht.

Beamte
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten und sonstige beamtenähnlich Beschäftigte sind versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Die Versicherungsfreiheit gilt in der Krankenversicherung auch für eine neben der Beamtentätigkeit ausgeübte Zweitbeschäftigung. In der Arbeitslosenversicherung erstreckt sie sich nicht auf die Zweitbeschäftigung.

Pflegeversicherungspflicht besteht, sofern der Beamte oder beamtenähnlich Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert ist. Für diesen Personenkreis besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Pflegeversicherungspflicht befreien zu lassen. In der Rentenversicherung besteht regelmäßig Versicherungsfreiheit. Für daneben ausgeübte Beschäftigungen gelten die allgemeinen Regelungen.

Beamte und sonstige beamtenähnlich Beschäftigte bleiben in einer Zweitbeschäftigung als Arbeitnehmer rentenversicherungsfrei, sofern die Versorgungsanwartschaft aufgrund einer Gewährleistungsentscheidung ausdrücklich auf diese Zweitbeschäftigung erstreckt wird.

Beitragsbemessungsgrenze
Die Beiträge werden von einem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der für den Abrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich im Voraus für das nächste Kalenderjahr festgesetzt. Während in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im gesamten Bundesgebiet einheitliche Werte gelten, wird im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung weiterhin zwischen West und Ost unterschieden.

Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese ergänzen die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zahlungspflichtiger bei Sozialversicherungsbeiträgen
Der Arbeitgeber ist Zahlungspflichtiger (Beitragsschuldner) gegenüber der Einzugsstelle und hat die Beiträge zur Sozialversicherung bis zum satzungsgemäßen Fälligkeitstag der Einzugsstelle, spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, zur Verfügung zu stellen.