Die Erbschaftssteuer ist bei Ehepartnern aufgrund der hohen Freibeträge in den meisten Fällen unwichtig. Nicht nur der allgemeine Freibetrag von 307.000 EUR, sondern auch der Versorgungsfreibetrag über 256.000 EUR ermöglichen es zumeist, die Erträge aus der Lebensversicherung steuerfrei zu erhalten. Anders ist die allerdings bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, bei denen der oder die Hinterbliebene in Steuerklasse III fällt und somit nur einen Freibetrag von 5.200 EUR steuerfrei erhalten kann. Für alles, was darüber hinausgeht, werden 23 Prozent Erbschaftssteuer veranschlagt. Bei wohlhabenden Eheleuten oder Lebenspartnerschaften lohnt es sich also Wege zu finden, um die Erbschaftssteuer zu reduzieren.
So kann die Erbschaftssteuer vermieden werden
Dies gelingt, indem sich die Partner über Kreuz versichern, also jeder einen Vertrag auf das Leben des anderen abschließt. Wichtig hierbei ist, dass die Versicherungsprämie auch tatsächlich von dem eigenen Konto bezahlt wird, damit die Lebensversicherung nicht als Schenkung betrachtet werden kann. Natürlich ist es auf diese Weise prinzipiell möglich, dass derjenige, dessen Leben versichert wurde, dennoch die Versicherungsbeiträge zahlt. Auf direkte Zahlungen sollte allerdings verzichtet werden, damit im Nachhinein keine Unstimmigkeiten auftreten.
Auch die Zahlung vom Gemeinschaftskonto ist nicht zu empfehlen. Im Falle des Todes des Partners ist es der eigene Vertragsabschluss, der finanzielle Vorteile bringt, und der Erlös fällt somit nicht der Erbschaftssteuer zum Opfer. Auf diese Weise kann der Partner also finanziell abgesichert werden, ohne zu viele Steuern zu bezahlen.
Dies sollte beachtet werden
Ein Nachteil bei dieser Verfahrensweise ist allerdings, dass derjenige, dessen Leben versichert wurde, keinerlei Einfluss auf das Fortbestehen dieser Versicherung hat. Er muss dem Vertrag zwar anfänglich zustimmen, danach hat er jedoch keinerlei Rechte darüber. Er kann ihn nicht eigenständig fortführen und muss im Zweifelsfall eine neue Versicherung abschließen. Ob sich das Abschließen einer Lebensversicherung lohnt und wie diese genau gestaltet werden soll, sollte man im Zweifelsfall immer mit einem Fachmann abstimmt werden.
Praxisbeispiele:
1. Herr A. schließt einen Versicherungsvertrag auf sein eigenes Leben ab und benennt seine Partnerin, Frau B., als Bezugsberechtigte für den Todesfall. Stirbt Herr A., erhält Frau B. die Todesfallleistung und muss nach Abzug eines geringen Freibetrages mit einer nicht unerheblichen Steuernachzahlung durch das Finanzamt rechnen, da es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der unter das Erbschaftsteuergesetz fällt.
2. Diesmal schließt Frau B. den Vertrag als Versicherungsnehmerin auf das Leben ihres Partners, Herrn A., ab. Frau B. ist auch für den Todesfall bezugsberechtigt. Im Todesfall von Herrn A. stammt die Versicherungsleistung nun aus ihrem eigenen Vertrag, den sie mit eigenen Beiträgen bezahlt hat. Die Versicherungsleistung gilt somit nicht als Erwerb von Todes wegen und ist nicht erbschaftssteuerpflichtig!
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