Der neue EU-weit einheitliche Energieausweis bringt einige Änderungen mit sich, die ab Mai 2026 gelten. Zu den sichtbaren Auswirkungen gehören etwa veränderte Bewertungsklassen bei neuen Ausweisen. Die Energieeffizienz wird hier mit einer Skala von A bis G angezeigt statt wie bisher von A+ bis H. Da ausgestellte Energieausweise aber zehn Jahre gültig sind, bleibt die alte Skala von A+ bis H auch nach dem Stichtag noch einige Jahre im Umlauf.
Warum der Energieausweis überhaupt reformiert wird
Der Energieausweis in Deutschland wurde EU-weit vereinheitlicht. Die bisherige Skala von A+ bis H entfällt und wird durch eine neue Skala von A bis G ersetzt.

Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Was ist neu bei der Skala?
- Die Klassen: Die Einordnung reicht künftig von A (sehr energieeffizient, Nullemissionsgebäude) bis G (schlechteste Energieeffizienz).
- Fokus: Die neuen Klassen orientieren sich stärker am tatsächlichen Energieverbrauch und den CO2-Emissionen des Gebäudes.
- Gültigkeit: Bisher ausgestellte Energieausweise behalten ihre Gültigkeit von 10 Jahren. Bei Neu- oder Folgeausstellungen gilt jedoch die neue Einteilung.
Erweiterte Vorlagepflichten für den Energieausweis
Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises greift künftig in deutlich mehr Situationen:
- Bei Verkauf und Neuvermietung.
- Bereits bei der ersten Besichtigung.
- Bei Verlängerung von bestehenden Mietverträgen.
- Bei umfassenden Renovierungen (z. B. wenn mehr als 25 % der Gebäudehülle betroffen sind).
Neu ausgestellte Ausweise verwenden dann aber die aktualisierte Skala:
- Klasse A steht ausschließlich für Nullemissionsgebäude.
- Klasse G soll die energetisch schlechtesten fünfzehn Prozent des Gebäudebestands eines Landes abbilden.
- Klassen B bis F sollen die übrigen Gebäude zugeordnet werden – in etwa gleich großen Anteilen. Die konkreten Schwellenwerte legen die einzelnen Mitgliedstaaten auf Basis der EU-Vorgaben fest. Sie können sich also von Land zu Land unterscheiden.
Gleich bleibt hingegen die Einfärbung der Skala. Demnach steht Grün für einen energetisch sehr guten Zustand. Ist die Skala hingegen rot, handelt es sich um ein energetisch ungünstiges Gebäude.
Doch es ändert sich ab Mai 2026 noch mehr, bspw. wer einen Energieausweis vorlegen muss. Bisher war ein Energieausweis für alle verpflichtend, die ihr Gebäude neu vermieten, verkaufen oder verpachten wollen. In diesen Fällen muss auch weiterhin ein gültiger Energieausweis bei der ersten Besichtigung vorliegen. Auch bei Immobilienanzeigen in Zeitungen oder auf kostenpflichtigen Internetseiten muss der Nachweis bereits in Auszügen vorher gezeigt werden.
Ab Mai 2026 ist ein Energieausweis aber auch erforderlich, wenn Mietverträge verlängert werden, weil größere Renovierungen anstehen. Also wenn mehr als ein Viertel der Fläche der Gebäudehülle saniert wurde oder die Maßnahmen ein Viertel des Gebäudewerts betreffen. Fehlt der Energieausweis, enthält er falsche Angaben oder wird das Dokument oder eine Kopie davon nicht vollständig oder rechtzeitig vorlegt, kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro drohen. Dies ist im Gebäudeenergiegesetz geregelt. Gut zu wissen: Wer sein Gebäude selbst bewohnt, braucht keinen Ausweis.

Die Neuerungen gelten für jeden neu erstellten Energieausweis
Dies gilt sowohl für Verbrauchs- und Bedarfsausweise gleichermaßen. Grundsätzlich zeigen beide anhand der Skala an, wie energieeffizient ein Gebäude ist und nennen Empfehlungen für eine Modernisierung. Diese unterscheiden sich jedoch in der Art der Berechnung:
- Bedarfsausweis:
Dieser gibt den berechneten Energiebedarf anhand des baulichen Zustandes und der Heiztechnik wieder. Dabei ist eine Analyse des Gebäudes vor Ort durch eine Fachperson nötig. Dies lässt Rückschlüsse auf den energetischen Zustand sowie erwartbare Verbräuche und Kosten zu – und zwar unabhängig vom Verbrauchsverhalten. - Verbrauchsausweis:
Dieser hingegen ist nutzungsabhängig und zeigt, wie viel Energie die Heizung in drei aufeinanderfolgenden Jahren im Schnitt verbraucht hat.
Der Bedarfsausweis kostet zwar mehr als ein Verbrauchsausweis. Dafür ist der Bedarfsausweis jedoch etwas aussagekräftiger, wenn bspw. neue Bewohner ein anderes Heizverhalten an den Tag legen. Abhängig von Größe und Komplexität des Gebäudes fällt dafür meist ein niedriger dreistelliger Betrag an. Die Ausweise können von Gebäudeenergieberatern und autorisierten Fachleuten ausgestellt werden. In den meisten Fällen ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben, was hauptsächlich bei Ein- und Zweifamilienhäusern vorkommt. In einigen Fällen ist es aber auch möglich, dass Eigentümer frei wählen können, welchen Ausweis sie sich ausstellen lassen.
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