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KfW – Anpassung der BEG-Richtlinien zu den Programmen 261/262/263 und 461/463

KfW Förderprogramme

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)-Richtlinien (Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM) inklusive der technischen Mindestanforderungen wurden überarbeitet und sind zum 21. Oktober 2021 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Anpassungen der Richtlinien betreffen:

  • Definition Effizienzhaus/ -gebäude EE-Klasse (BEG WG, BEG NWG)
    Eine „Effizienzgebäude EE“-Klasse kann auch erreicht werden, wenn unvermeidbare Abwärme (in Kombination oder alternativ zu Erneuerbaren Energien) einen Anteil von mindestens 55 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringt.
  • Erweiterung Definition Gebäudenetz (BEG WG, BEG NWG, BEG EM)
    Der Begriff Gebäudenetz in der BEG wird erweitert. Als Gebäudenetz zählt ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten, unabhängig von der Eigentümerstruktur der angeschlossenen Grundstücke. Bislang waren nur Gebäudenetze auf den Grundstücken eines einzigen Eigentümers förderfähig.
  • Neue Definition Wärmenetz (BEG WG, BEG NWG, BEG EM)
    Ein Wärmenetz dient der Versorgung der Allgemeinheit mit leitungsgebundener Wärme und ist kein Gebäudenetz.

Mit kleinem CO2-Abdruck in die eigenen vier Wände

  • Förderung Gebäudenetz (BEG EM)
    Für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes wurden die Anforderungen an den Anteil an erneuerbaren Energien (EE) auf 55 Prozent (Förderquote 30 Prozent) bzw. 75 Prozent (Förderquote 35 Prozent) erhöht. Als Alternative zu erneuerbaren Energien wird unvermeidbare Abwärme in Gebäudenetzen zugelassen.
  • Anschluss an Gebäudenetz bzw. Wärmenetz (BEG EM)
    Als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung wird der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz oder der Anschluss an ein Wärmenetz gefördert. Mit 30 Prozent werden Anschlüsse an Gebäude- oder Wärmenetze gefördert, die einen Anteil von mindestens 25 Prozent EE und / oder unvermeidbarer Abwärme erreichen oder Anschlüsse an Wärmenetze, die einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweisen. Die Förderquote für einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz beträgt 35 Prozent, wenn das Netz einen EE-Anteil von mindestens 55 Prozent und / oder unvermeidbarer Abwärme erreicht oder wenn für das Wärmenetz ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan vorliegt oder wenn das Wärmenetz einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,25 aufweist. Diese Anpassungen erfolgen innerhalb der bestehenden Verwendungszwecke.
  • Veräußerung eines geförderten Gebäudes bzw. einer geförderten Wohneinheit (BEG NWG, BEG WG, BEG EM)
    Die Verpflichtung zur Übertragung des Kredites auf den Erwerber bzw. zur vollständigen Tilgung des Kredits innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags entfällt. Eine Rückzahlung des Kredites im Rahmen einer Veräußerung ist auch in diesen Fällen nur noch gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Die Kredite können somit nach Veräußerung auf den Käufer übertragen, gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeführt oder fortgeführt werden.
  • Ergänzung zu In-Sich-Geschäften
    Bislang sind Übertragungen zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern ausgeschlossen. Künftig sind auch Übertragungen an den Gesellschaftern nahestehende Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Insolvenzordnung ausgeschlossen.

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Quelle: KfW-Bank

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