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Grundsteuerbescheid gut prüfen und bei Unstimmigkeiten Widerspruch einlegen

Steuererklärung

Die Immobilien- und Grundstückseigentümer, welche die Erklärung zur Grundsteuer bereits abgegeben haben, warten nun auf den Bescheid von ihrem Finanzamt. Zwar wird die laufend zu zahlende Grundsteuer erst ab 2025 nach den neuen Regeln erhoben. Doch schon jetzt verschicken die Finanzämter erste Bescheide, auf Basis der in der Grundsteuererklärung gemachten Angaben. Wer darin Fehler entdeckt und noch keinen Einspruch eingelegt hat, sollte schnell handeln. Was es dabei zu beachten gibt und was Eigentümer, die spät dran sind, wissen müssen.

Grundstücks- und Immobilieneigentümer erhalten vom Finanzamt ihre Bescheide zur Grundsteuer

Fachleute empfehlen, die eingegangenen Bescheide auf jeden Fall genau und schnellstmöglich prüfen. Denn wenn Zweifel bestehen oder Fehler auftauchen, sollten Eigentümer schnell einen Einspruch dagegen einlegen. Dies wird schriftlich mit einen Brief, Fax oder einer Email an das Finanzamt gemacht, welches den Bescheid erlassen hat. Die Einspruchsfrist dafür beträgt einen Monat nach Erhalt des Bescheides. Wenn man erst später nachteilige Fehler entdeckt, ist eine Korrektur nur in Ausnahmefällen möglich.

Städte mit der höchsten/niedrigsten Grundsteuer B in Deutschland

Nach Angaben von Fachleuten treten mögliche Fehler etwa bei den Bodenrichtwerten auf, die von den Grundbesitzern aus den Länderportalen übernommen wurden. Sie seien wiederholt zu hoch angegeben, was beispielsweise etwa dann der Fall ist, wenn nicht nutzbare Fläche als Baugrund erfasst wurde.

Die Höhe der künftigen Grundsteuer ist noch nicht absehbar

Nach Angaben von Experten können für Grundbesitzer auch die Hebesätze für böse Überraschungen sorgen, die jede Gemeinde einzeln bestimmt. Nach derzeitigen Informationen des Bundesfinanzministeriums wird es vermutlich noch bis Herbst 2024 dauern, bis die konkrete Höhe der jeweiligen künftigen Grundsteuer bei einem Großteil der Steuerpflichtigen feststeht.

Die Grundsteuererklärung sollte bis Ende Januar 2023 eingereicht werden. Hat man sie bislang noch nicht abgegeben, sollte man kein Risiko eingehen und einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Ansonsten können vom Finanzamt ab sofort Verspätungszuschläge erhoben werden. Zwar haben die Finanzverwaltungen bislang in der Regel auf Sanktionen verzichtet, doch nach einer entsprechenden Androhung könnten sie auch ein Zwangsgeld festsetzen. Voraussetzung für die Genehmigung einer individuellen Fristverlängerung sind triftige und entschuldbare Gründe, wie zum Beispiel eine längere Krankheit oder Probleme bei der Beschaffung der Unterlagen.

Dazu kommt: Wird vom Eigentümer keine Grundsteuererklärung abgeben, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen selbst schätzen. Dies ist im Regelfall für die Betroffenen meistens nachteilig.

Grundsteuer: Musterschreiben für den Einspruch

Gegen die Bescheide zur Neuberechnung der Grundsteuer sind bundesweit sind nach Schätzungen der Deutschen Steuergewerkschaft bislang etwa 1,3 Millionen Einsprüche eingelegt worden. Der Deutsche Steuer-Gewerkschaft e.V. (DSTG) fordert daher, alle Bescheide grundsätzlich mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen.

Beim Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) können weitere fundierte Informationen zum Thema der Grundsteuererklärung abgerufen werden. Dort wird auch ein Musterschreiben bereitgestellt: Musterschreiben herunterladen

Nach Ende der Abgabefrist Ende Januar 2023 schließt sich in vielen Finanzverwaltungen ein Erinnerungsverfahren an. Falls bis Anfang April 2023 kein Eingang der Grundsteuererklärung beim Finanzamt verzeichnet wurde, werde per postalischem Schreiben von den Finanzämtern an die Abgabepflicht erst einmal erinnert.

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