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KfW, BAFA & Co. – Was ist neu bei Förderprogrammen und wie kann man profitieren

förderkredite

Die Einbindung von Fördermitteln ist bei der Immobilienfinanzierung häufig sehr sinnvoll. Als Folge des Klimaschutzprogramms 2030 der deutschen Bundesregierung gibt es mit dem Jahresbeginn 2020 zahlreiche Änderungen. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen können Sie sich hier verschaffen.

Die KfW-Bank stockt ihre Programme auf
Als positive Neuerungen sind zunächst die angehobenen Kredithöchstbeträge und die deutlich erhöhten Zuschüsse der KfW-Förderbank zu nennen. So liegt der Kredithöchstbetrag im Rahmen des Programms „Energieeffizient Bauen“ (KfW 153) ab dem 24. Januar 2020 bei 120.000 Euro statt 100.000 Euro. Außerdem können Bauherren ab diesem Zeitpunkt bis zu 30.000 Euro ihrer Kreditschuld erlassen bekommen (bisher 15.000 Euro), wenn die Immobilie den Energiestandard „KfW 40 Plus“ aufweist.

Auch im Programm „Energieeffizient Sanieren“ (KfW 151) hat sich der Kredithöchstbetrag auf 120.000 Euro erhöht. Wird die Bestandsimmobilie sogar zum KfW-Effizienzhaus saniert, winken – je nach Energiestandard – bis zu 48.000 Euro Tilgungs- oder (für die Variante 430) Investitionszuschuss. Besteht die Sanierung aus Einzelmaßnahmen (KfW 152), bleibt es beim bisherigen Förderhöchstbetrag von 50.000 Euro, der Höchstzuschuss beträgt in diesem Fall 10.000 Euro.

Unabhängig davon, ob Neu- oder Altbau: Der Energieträger Öl ist jetzt komplett aus der Förderung ausgeschlossen. Im KfW-Programm 167 „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ werden jedoch weiterhin Solarthermie-Anlagen, Biomasse-Anlagen (Pellet und Holzvergaser), Wärmepumpen, Gas-Brennwertheizungen (in Kombination mit einer Anlage auf Basis erneuerbarer Energien) gefördert.

Wie sollte der Staat den Erwerb von Wohneigentum fördern?

Einen Überblick über die Änderungen bei den KfW-Programmen finden Sie hier.
Weitere Informationen zur KfW-Neubauförderung sind hier hinterlegt.
Die KfW-Bestandsbauförderung ist hier zusammengefasst.

Die BAFA übernimmt Förderungen
Einen Teil der Förderungen von energieeffizienten bzw. regenerativen Heizungen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen des „Marktanreizprogrammes zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ von der KfW-Bank übernommen und leicht verändert. Neu ist zum Beispiel, dass die bisherigen Festbeträge auf eine anteilige Förderung umgestellt werden. Grundlage für die prozentuale Berechnung der Zuschüsse sind jetzt die förderfähigen Kosten. Für diese Kosten können Antragsteller bis zu 45 Prozent Zuschuss erhalten.

Weitere Eckpunkte zum BAFA-Förderprogramm stehen hier.

Steuerliche Ermäßigungen statt Förderungen
Für die Gebäudesanierung können Eigentümer als Alternative zur Förderung durch KfW und BAFA jetzt auch eine steuerliche Förderung in Anspruch nehmen. Wer seine Immobilie dämmt oder Fenster, Türen, Lüftung oder Heizung erneuert, kann – beginnend mit dem Steuerjahr 2020 – unter bestimmten Umständen die Kosten hierfür von seiner Steuerschuld für einen begrenzten Zeitraum anteilig abziehen. Die Immobilie muss in diesem Fall älter als zehn Jahre sein. Vorgesehen ist, dass 20 Prozent der Kosten und maximal insgesamt 40.000 Euro je Wohneinheit über drei Jahre verteilt geltend gemacht werden, sodass Sanierungskosten von maximal 200.000 Euro förderfähig sind. Ob KfW, BAFA oder steuerliche Abschreibungen im Falle einer Sanierung passen und welche Förderung die größte Ersparnis mit sich bringt, lässt sich im Zuge der Beratung gemeinsam mit Ihren Kunden herausfinden.

Weitere Kriterien der steuerlichen Förderung führt diese Internetseite.

Öfen und Kamine: Das gilt es ab diesem Jahr zu beachten
Viele Interessenten freuen sich, dass in der Bestandsimmobilie ein Ofen oder Kamin vorhanden ist. Doch ihnen ist häufig nicht bewusst, dass diese Feuerstätten nachträglich hohe Kosten verursachen können. Der Grund: Ältere Anlagen mit einer Typprüfung bis einschließlich 31. Dezember 1994 müssen bis Ende 2020 ausgetauscht, stillgelegt oder entsprechend den aktuell gültigen Grenzwerten nachgerüstet werden. Nur Öfen und Kamine, die die Grenzwerte der Stufe 2 der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BimSchV) einhalten, dürfen dann weiterhin genutzt werden. Deshalb ist es wichtig, auf diese Neuregelungen hinweisen, um zu vermeiden, dass man nachträglich von den Kosten überrascht wird und zugleich die Möglichkeit hat, die absehbaren Zusatzkosten bei den Kaufverhandlungen geltend zu machen.

Aktuelle Fristen zu Öfen und Kaminen lassen sich hier nachlesen:
https://www.bmu.de/heizen-mit-holz/uebergangsfrist/

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