Ob mit dem Auto, Motorrad oder Fahrrad – Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit (Wegeunfall) kann schon mal passieren. Dies gilt auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder nach Hause. Ebenfalls steuerlich abzugsfähig sind Unfallkosten, wenn der Unfall auf dem Weg zu einer Ausbildungsstätte stattfindet oder wenn der Fahrer eine behinderte Person zu deren Arbeitsplatz oder zu einer medizinischen Untersuchung fährt. Es besteht dann die Möglichkeit, dass die unfallbedingten Kosten, welche weder von der Versicherung noch vom Arbeitgeber ersetzt werden, in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Welche Nachweise sind gegenüber dem Finanzamt zu erbringen?
Unfallkosten auf beruflichen Fahrten gelten als Werbungskosten und können steuerlich abgesetzt werden, sofern keine Erstattung erfolgt. Auch Selbstbeteiligungen sind abziehbar, erhöhte Versicherungsbeiträge jedoch nicht. Die Kosten werden im Jahr der Zahlung angegeben und für die Steuererklärung sind Nachweise wie Unfallbericht, Fotos, Zeugenaussagen und Rechnungen erforderlich. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder eine eidesstattliche Versicherung kann helfen, den beruflichen Anlass zu belegen.
Um welche Schadenskosten geht es?
Dies können eigene Ausgaben für Reparaturen und das Abschleppen des Fahrzeugs, Gutachter- und Werkstattrechnungen, die Selbstbeteiligung in der Kfz-Versicherung sowie Arzt- und Fahrtkosten,
die direkt mit dem Unfall zusammenhängen sein. Auch beschädigte Kleidung oder Arbeitsutensilien können angegeben werden, sofern der Schaden auf dem Arbeitsweg entstand. Werden die Kosten teilweise von dritter Seite erstattet, können nur die verbleibenden Eigenanteilsaufwendungen abgesetzt werden. Eine Nutzungsausfallentschädigung oder Erstattung von Sachschäden gelte dabei ebenfalls als Kostenersatz.
Für welche Fahrten gilt das?
Als Grundvoraussetzung gilt, dass die Fahrt beruflich veranlasst war und unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Außer für den direkten Weg von und zum Arbeitsplatz gilt dies in der Regel auch für kleine Umwege, etwa zum Tanken oder Abholen von Beteiligten einer Fahrgemeinschaft.
Passiert der Unfall auf einer Dienstreise, Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung oder etwa beim Hinbringen des Ehepartners zum Bahnhof für eine beruflich bedingte Zugfahrt gelten die Kosten für die Behebung der Schäden ebenfalls als Werbungskosten. Selbst Schäden an einem parkenden Fahrzeug, die während der Arbeitszeit entstanden sind, zählen dazu. Nach oben ist der Absetzungsbetrag offen: Es gibt keine Höchstgrenze für die Absetzbarkeit von Unfallkosten, wenn die Voraussetzungen stimmen.
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Worauf sollte geachtet werden?
Die Unfallkosten werden in der Anlage N der Steuererklärung unter „Sonstiges“ als Werbungskosten angegeben. Es sollten alle Rechnungen und Quittungen für das Finanzamt aufbewahrt werden. Auch der Unfallbericht der Polizei muss verfügbar sein, für den Fall, dass von der Steuerbehörde Rückfragen bestehen.
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