Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bedeutet, dass erworbene Ansprüche auf Betriebsrente bei Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten bleiben und nicht verfallen. Sie sichert die Portabilität der Vorsorge bei Arbeitgeberwechsel. Die Fristen sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt und haben je nach Startdatum der Anwartschaft unterschiedliche Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit.
Wichtige Fakten zur Unverfallbarkeit:
- Entgeltumwandlung & Zuschüsse: Durch Entgeltumwandlung finanzierte Ansprüche sowie gesetzliche Arbeitgeberzuschüsse sind sofort unverfallbar.
- Arbeitgeberfinanzierung: Hier gelten die Fristen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).
- Rechtliche Grundlage: § 1b des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) regelt die Unverfallbarkeit.
- Arbeitgeberwechsel: Bei einem Wechsel bleibt das bis dahin erworbene Kapital erhalten und kann i.d.R. auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.
- Betriebszugehörigkeit: Es zählt die ununterbrochene Zugehörigkeit zum Betrieb.
Die Unverfallbarkeit garantiert, dass die betriebliche Altersversorgung als Teil der Vergütung für bereits geleistete Arbeit geschützt ist.
| Die betriebliche Altersversorgung (bAV) – Gut vorgesorgt mit Unterstützung des Arbeitgebers Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine Möglichkeit für Arbeitnehmer, sich über den Arbeitgeber eine Zusatzrente (Betriebsrente) zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzubauen. Mit der betrieblichen Altersversorgung verbinden sich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber zum Teil erhebliche finanzielle und steuerliche Vorteile. Mehr Informationen zu diesem Thema >>> |
Unverfallbarkeit bei arbeitnehmerfinanzierten Verträgen (Entgeltumwandlung)
Im Rahmen der Entgeltumwandlung ist die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge Teil der Gesamtvergütung eines Arbeitnehmers, da dieser selbst aus seinem Bruttoeinkommen in die bAV investiert. In diesem Fall ist die Anwartschaft fristlos unverfallbar. Das gilt auch für den ab 2022 geltenden gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer erhält eine rechtlich sichere, unentziehbare Aussicht auf eine Betriebsrente. Diese wird ausgezahlt, sobald er das Rentenalter erreicht hat.
Dieses Recht bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer vor dem Renteneintritt den Arbeitgeber wechseln sollte. Der Grund für diese Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersvorsorge ist, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Einkommens für die Aussicht auf eine Betriebsrente investiert hat. Würden die Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, käme dies einer (rückwirkenden) Lohnkürzung gleich.
Die fristlose, gesetzliche Unverfallbarkeit der bAV besteht immer dann, wenn die Zusage ab dem Jahr 2001 erteilt wurde und der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung nutzt, um einen Teil seines Bruttoeinkommens zu investieren.
Unverfallbarkeit bei arbeitgeberfinanzierten Verträgen
Wenn nur der Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge einzahlt, hängt es von verschiedenen Fristen ab, ob ein Arbeitnehmer eine unverfallbare oder eine verfallbare Anwartschaft hat. Denn in diesem Fall wird nicht das eigene Bruttoeinkommen aufgewendet, sondern die Betriebstreue honoriert. Dementsprechend gibt es in diesem Fall keine sofortige Unverfallbarkeit der Betriebsrente. Wenn ein Arbeitnehmer schon nach kurzer Zeit wieder aus dem Unternehmen ausscheidet, können Ansprüche gestrichen werden. Für diesen Fall gibt es gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen.
Gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
Die gesetzlichen Fristen gelten jeweils ab dem Datum der erstmaligen Zusage-Erteilung, nicht erst ab der ersten Investition. Diese Fristen lauten wie folgt:
| Startdatum der Anwartschaft | Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit |
|---|---|
| seit dem 1. Januar 2018 |
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| ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2017 |
oder
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| ab dem 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2008 |
oder
|
| bis zum 31. Dezember 2000 |
oder
oder
|
Die gesetzlichen Fristen schaffen eine grundsätzliche Regelung für die Unverfallbarkeit der Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Unabhängig davon können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich auch eine frühere Unverfallbarkeit vereinbaren.