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Schneeräumpflicht: Was bei Schnee und Eis zu beachten ist

Wie jedes Jahr sorgt die Winterzeit je nach Höhenlage früher oder später für eine weiße Pracht. Was die Kinder freut, kann sich für Fußgänger oder den Straßenverkehr zu einer Geduldsprobe entwickeln. Da sich durch Schnee und Eis beispielsweise Fußwege in Rutschbahnen verwandelt können, gibt es in Deutschland die sogenannte Schneeräumpflicht, die an allen Tagen der Woche gilt. Die Pflicht Gehwege von Schnee und Eis zu befreien, ist jedoch regional unterschiedlich festgelegt. Was Hausbesitzer, Eigentümer und Mieter wissen sollten, wenn Wege verschneit oder vereist sind.

Wer ist für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich?

Nach den Grundsätzen der allgemeinen Verkehrssicherheit ist der Winterdienst von demjenigen zu erfüllen, der auch für den Zustand der Gehwege und Zufahrten verantwortlich ist. Wer ein Grundstück oder ein Gebäude für Personen (z.B. Besucher, Handwerker oder Postboten) zugänglich macht, ist deshalb verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren erleiden. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft bei Privatwegen zunächst den Eigentümer. Vermieter können die Aufgabe auch auf den Mieter übertragen. Dies sollte dann aber auch im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden, denn eine Regelung in der Hausordnung ist nicht ausreichend. Auch ein Gewohnheitsrecht, wonach Bewohner im Erdgeschoss eines Hauses zur Schneebeseitigung verpflichtet sind, gibt es nicht.

Zufriedenheit mit Winterdienst am Wohnort

Wenn der Eigentümer oder Mieter beispielsweise aufgrund Alters, Krankheit oder Berufstätigkeit nicht in der Lage ist, die Räum- und Streupflicht zu erfüllen, muss er rechtzeitig für einen Ersatz sorgen, auch wenn dies nur durch eine entgeltliche Hilfskraft erfolgen kann. Bei Blitzeis müssen zur Räum- und Streupflicht Verantwortliche allerdings nicht z.B. vom Arbeitsplatz nach Hause eilen, um den Bürgersteig zu streuen, denn die Rechtsprechung legt den Fußgängern eine gewisse Sorgfalt ans Herz.

Wann und in welchem Umfang muss geräumt und gestreut werden?

Es gilt in der Regel, dass die Schneeräumpflicht werktags um 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 8.00 Uhr oder 9.00 Uhr beginnt und um 20.00 Uhr endet. Zu den genauen zeitlichen Pflichten geben die jeweiligen Gemeindesatzungen wichtige Anhaltspunkte. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Räumung außerhalb dieser Zeiten notwendig sein. Für die Gehwege vor dem Haus gilt, dass diese mindestens anderthalb Meter breit geräumt und gestreut werden müssen, so dass zwei Menschen aneinander vorbeipassen.

Bei den Zugängen zum Hauseingang, zu den Mülltonnen oder den Garagen sollte die Räumung mindestens einen halben Meter breit sein. Zum Streuen sollte etwa Sand oder feiner Split verwendet werden, um die Flächen abzustumpfen. Streusalz ist in vielen Orten verboten oder nur bei extremer Glätte erlaubt.

Wie oft muss geräumt oder gestreut werden?

Dies ist rechtlich noch nicht eindeutig geklärt. So muss zum Beispiel bei Dauerschneefall nicht fortlaufend gefegt oder geschoben werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch wenig oder gar nicht mehr schneit, muss zum Besen oder Schneeschieber gegriffen werden. In den meisten Gemeinden gilt eine Frist von einer halben Stunde nach Ende des Schneefalls. Bei Glatteisbildung besteht im Regelfall eine sofortige Streupflicht. Zudem müssen Eigentümer oder verantwortliche Mieter andere Menschen etwa Nachbarn – um Hilfe bitten, wenn sie selbst verhindert sind. Empfehlung: Mit einem Blick in die örtliche Gemeindesatzung kann man sich rückversichern.

Wer kommt für mögliche Schäden auf?

Wenn ein Passant auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg zu Schaden kommt, kann er Schadenersatz geltend machen. Der Eigentümer oder Streu- und Reinigungspflichtige muss dann womöglich für Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten aufkommen. Mieter oder Bewohner eines Einfamilienhauses sind in diesen Fällen durch die private Haftpflichtversicherung abgesichert. Wer darüber hinaus vorsätzlich oder fahrlässig der Räum-und Streupflicht vor seinem Haus nicht nachkommt, weil er beispielsweise im Urlaub ist, dem können jedoch Geldbußen von bis zu zehntausend Euro drohen.

Vermieter, Besitzer eines Mehrfamilienhauses oder Eigentümergemeinschaften benötigen für eine ausreichende Absicherung eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung springt auch ein, wenn ein Passant durch herabrutschenden Schnee vom Dach oder Eiszapfen verletzt wird.

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