Die Klimabeschlüsse der Bundesregierung sorgen dafür, dass von der KfW-Bank zum 1. Januar 2020 die im Folgenden aufgeführten Produktänderungen umgesetzt wurden. Hauptsächlich geht es hier um Anpassungen bei der Heizungsförderung. Die Änderungen gelten für wohnwirtschaftliche Kredit- und Zuschussanträge, die ab dem 1. Januar 2020 bei der KfW-Bank eingegangen sind.
Energieeffizient Sanieren – Kredit (152), Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430), Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167), KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Sanieren (278) – Anpassungen der Heizungsförderung bei Einzelmaßnahmen
Die Förderung von Öl-Brennwertkesseln, ölbetriebenen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Ölhybridheizungen sowie Gas-Brennwertkesseln wird für Wohn- und Nichtwohngebäude bei der KfW eingestellt. Für Wohngebäude werden ab dem 1. Januar 2020 Heizungsanlagen als Einzelmaßnahmen nur noch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert. Bitte informieren Sie sich dort über die entsprechenden Förderbedingungen. Die Verwendungszwecke „Heizungspaket“ und „Lüftungspaket“ in den Produkten Energieeffizient Sanieren – Kredit (152) und Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430) werden ebenfalls eingestellt. Die Verwendungszwecke „Anschluss an Fern-, Nahwärmeversorgung“ und „Optimierung des Heizungssystems“ werden fortgeführt.
Energieeffizient Bauen und Sanieren (151, 153), Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430), KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276, 277) – Anpassungen der Heizungsförderung bei KfW-Effizienzhäusern/-gebäuden
Bei Sanierungen zum KfW-Effizienzhaus bzw. KfW-Effizienzgebäude werden Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-Brennwertkessel, ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage) nicht mehr gefördert. Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäude werden nicht mehr gefördert, wenn ein Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-Brennwertkessel, ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage) eingebaut wird. Die Änderungen gelten für wohnwirtschaftliche Kreditanträge (151, 153) und Zuschussanträge (430), die ab dem 1. Januar 2020 bei der KfW-Bank eingegangen sind.
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Quelle: KfW-Bank