Für die betriebliche Altersversorgung (bAV) können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen können die Beiträge ohne eine Begrenzung investiert werden, lediglich die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen der vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze.
Für das Jahr 2024 ergeben sich folgende Höchstgrenzen:
Beitragsbemessungsgrenzen | Beiträge jährlich | Beiträge monatlich |
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 Prozent der BBG/DRV) steuer- und sozialversicherungsfreier Betrag. | 3.624,00 EUR | 302,00 EUR |
zusätzlich steuerfreier Aufstockungsbetrag, abzüglich dem tatsächlichen Beitrag aus pauschalbesteuerter Direktversicherung (Altzusage nach 40b EStG bis 31.12.2004) | 3.624,00 EUR | 302,00 EUR |
Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen bis 31.12.2004. |
1.752,00 EUR | 146,00 EUR |
Beiträge an eine Pensionskasse Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) | 7.248,00 EUR | 604,00 EUR |
Beiträge an eine Pensionskasse Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) – sozialversicherungsfrei | 3.624,00 EUR | 302,00 EUR |
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse – steuerfrei | in voller Höhe | in voller Höhe |
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch Arbeitgeber – sozialversicherungsfrei | in voller Höhe | in voller Höhe |
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch Arbeitnehmer – sozialversicherungsfrei | 3.624,00 EUR | 302,00 EUR |
Begriffserklärung:
BBG – Beitragsbemessungsgrenze
EStG – Einkommensteuergesetz