bAV Höchstbeiträge und Kennzahlen

Für die betriebliche Altersversorgung (bAV) können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen können die Beiträge ohne eine Begrenzung investiert werden, lediglich die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen der vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze.

Für das Jahr 2024 ergeben sich folgende Höchstgrenzen:

Beitragsbemessungsgrenzen Beiträge jährlich Beiträge monatlich
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 Prozent der BBG/DRV) steuer- und sozialversicherungsfreier Betrag. 3.624,00 EUR 302,00 EUR
zusätzlich steuerfreier Aufstockungsbetrag, abzüglich dem tatsächlichen Beitrag aus pauschalbesteuerter Direktversicherung (Altzusage nach 40b EStG bis 31.12.2004) 3.624,00 EUR 302,00 EUR
Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen bis 31.12.2004.
1.752,00 EUR 146,00 EUR
Beiträge an eine Pensionskasse Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) 7.248,00 EUR 604,00 EUR
Beiträge an eine Pensionskasse Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) – sozialversicherungsfrei 3.624,00 EUR 302,00 EUR
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse – steuerfrei in voller Höhe in voller Höhe
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch Arbeitgeber – sozialversicherungsfrei in voller Höhe in voller Höhe
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch Arbeitnehmer – sozialversicherungsfrei 3.624,00 EUR 302,00 EUR

Begriffserklärung:
BBG – Beitragsbemessungsgrenze
EStG – Einkommensteuergesetz

bisherige bAV Höchstgrenzen bis 2024