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Versicherungspolicen nach einem Todesfall handhaben

Testament

Nach einem Todesfall in der Familie gilt es, an viele Dinge zu denken. Die Formalitäten belaufen sich längst nicht nur auf die Ausrichtung der Bestattung des Verstorbenes. Viele andere Details wollen bedacht und geregelt sein. Dazu gehören zum Beispiel die Versicherungspolicen, die der Verstorbene im Laufe seines Lebens abgeschlossen hat. Hierbei handelt es sich nicht nur um die Lebensversicherungen, sondern auch um mögliche Sachversicherungen, die in der Regel nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers enden.

Leistungen bei Lebensversicherungen und privater Rentenversicherung

Nach dem Tod des Versicherungsnehmers wird die Lebensversicherung fällig. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten einen Bezugsberechtigten benannt, so wird diesem die Versicherungssumme ausgezahlt. Ist das nicht der Fall, so fällt die Lebensversicherung in die Erbmasse. Bei der privaten Rentenversicherung stehen den Erben die Leistungen zu, die vertraglich beim Abschluss der Versicherung vereinbart wurden. Stirbt der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Rentenalters, kann sie in Form einer Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden. Bei einem Todesfall vor dem Rentenalter steht dem Hinterbliebenen die Summe der bereits eingezahlten Beiträge zu, wenn es vertraglich nicht anders vereinbart ist.

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Hausratversicherung kann übernommen werden

Bleibt der Hausrat nach dem Tod erhalten, so kann sie vom Erben übernommen werden. Das findet besonders bei einem überlebenden Ehepartner Anwendung. Hat der Erbe aber eine eigene Hausratversicherung, so kann die Versicherung des Verstorbenen aufgelöst werden. Auch eine Gebäudeversicherung für die Immobilie kann problemlos auf den Erben umgeschrieben werden. Zu beachten ist, das hier durch den Todesfall kein Sonderkündigungsrecht entsteht

Sonderstellung der Kfz-Versicherung

Eine Kfz-Versicherung nimmt eine Sonderstellung ein, da hier das Fahrzeug versichert ist. Somit muss derjenige, der das Fahrzeug erbt, auch die Versicherung dafür übernehmen. Der Schadenfreiheitsrabatt wird dabei generell anerkannt, aber nur für die Anzahl der Jahre, die der Erbe auch selbst einen Führerschein besitzt. Bei der Ummeldung kann man den Vertrag auch kündigen und eine neue Versicherung abschließen.

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